Anträge an die Stiftung
I) Wer kann gefördert werden?
- einerseits schulische Einrichtungen in Bayern (Förder- wie Regelschulen) in denen blinde oder stark sehbehinderte Kinder unterrichtet werden
- andererseits blinde und hochgradig sehbehinderte Kinder die in Bayern wohnen und dort eine Schule besuchen
II) Was kann gefördert werden?
Bei Einrichtungen Zuschüsse insbesondere
- zum Erwerb von Gegenständen und Materialien
- für Unterrichtszweckezu Personalkosten
- für die zusätzliche Betreuung oder Unterrichtung von Schüler/innen in Schulen, Internaten oder Tagesstätten
- zur Ergänzung der Ausstattung der Internate bzw. Tagesstätten
- zu blindenspezifischen Fortbildungen von Mitarbeitern der Einrichtung
- zu Veranstaltungen wie etwa Schulsportfest oder Kongressen
- zu Baumaßnahmen in Schulen, Internaten oder Tagesstätten
Bei Schülerinnen und Schülern Zuschüsse insbesondere bei der
- Anschaffung von technischen Hilfsmitteln für Förderstunden außerhalb des Unterrichts
- zum Erwerb und Erlernen eines Musikinstruments
- zur aktiven Teilnahme an nationalen und internationalen Sportveranstaltungen und -wettkämpfen
- zur Teilnahme an Lehr-, Studien- und Abschlussfahrten
- zur Förderung eines integrativen Schulbesuchs an einer Regelschule
III) Wann kann gefördert werden?
Wenn von dritter Seite zum Teil oder vollständig keine Mittel zur Verfügung stehen (sogn. Nachrangigkeit)
IV) Wie kann eine Förderung beantragt werden?
Durch eine formlose Anfrage kann meist schnell geklärt werden, ob für eine bestimmte Maßnahme eine Förderung durch die Stiftung Landesblindenanstalt in Frage kommt.
Sind die grundsätzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, ist an die Stiftung ein aussagekräftiger Antrag mit entsprechenden Erläuterungen zu stellen. Aufgrund dieses Antrags entscheidet der Stiftungsvorstand durch Abstimmung über einen möglichen Zuschuss.
Einen Vordruck zur Antragsstellung kann hier [39 KB]
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